|
|
|
Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nur bei regelmäßiger bzw. diensplanmäßiger Arbeitszeit in den z.B. Nachtstunden.
Ergänzend zu § 8 TVöD wird bestimmt: (7) Abs. 1 Buchstaben b) bis f) finden nur Anwendung für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen, in der Alten- und Krankenpflege, in der Hauswirtschaft, in Tagungsstätten, in Mutter- Kind- und Mütter-Kurheimen sowie -häusern, in der Familienpflege, in der Nachbarschaftshilfe, bei Dorfhelferinnen sowie sonstigen Beschäftigten, die gemäß § 6 Abs. 5 bzw. 6 dienstplanmäßig an Wochenenden bzw. Wochenfeiertagen zu arbeiten haben.
Hier die Paragraphen 7 + 8 der KAO in vollem Wortlaut:
§ 7 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Protokollnotiz (KAO) zu § 7 Abs. 3: Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39. (4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 15 KAO-Text mit Anlagen Stand: 24.09.2009 Protokollnotiz (KAO) zu § 7 Abs. 4: Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v. H., - mit Freizeitausgleich 35 v. H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v. H. 16 KAO-Text mit Anlagen Stand: 24.09.2009 des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d): Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt. Ergänzend zu § 8 Abs. 1 wird bestimmt: Zusätzlich zu den Zuschlägen nach Abs. 1 Satz 2 wird ein Aufschlag in Höhe von 14,5 % der Zeitzuschläge (ohne Überstunden) gezahlt. Damit sind die Zeitzuschläge in Entgeltfortzahlungsfällen, in der Urlaubsvergütung und in der Jahressonderzahlung pauschal abgegolten (KAOAufschlag). Protokollnotiz (KAO) zu § 8 Abs. 1: Der KAO-Aufschlag wird auch gewährt für Mehrarbeitsstunden, die vor dem 1. Juli 2009 geleistet wurden. Dies gilt auch, wenn die Mehrarbeitsstunden faktorisiert und auf ein Arbeitszeitkonto gebucht wurden. (1 a) Für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen und in der stationären Alten- und Krankenpflege betragen die Zeitzuschläge abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b) und f) gemäß § 50 TVöD-BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) für: a) Nachtarbeit 1,28 €. b) Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr 0,64 €. In diesen Fällen findet Abs. 9 keine Anwendung. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Protokollerklärung zu Abs. 2: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über17 KAO-Text mit Anlagen Stand: 24.09.2009 stunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Protokollerklärung zu Abs. 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. Niederschriftserklärung zu Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“ (4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. Protokollnotiz (KAO) zu § 8 Abs. 4: Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39. (5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Ergänzend zu § 8 TVöD wird bestimmt: (7) Abs. 1 Buchstaben b) bis f) finden nur Anwendung für Beschäftigte in Diakonie-/Sozialstationen, in der Alten- und Krankenpflege, in der Hauswirtschaft, in Tagungsstätten, in Mutter- Kind- und Mütter-Kurheimen sowie -häusern, in der Familienpflege, in der Nachbarschaftshilfe, bei Dorfhelferinnen sowie sonstigen Beschäftigten, die gemäß § 6 Abs. 5 bzw. 6 dienstplanmäßig an Wochenenden bzw. Wochenfeiertagen zu arbeiten haben. (8) Anstelle der Zuschläge nach Abs.1 Buchstaben b) bis f) erhalten Beschäftigte, denen im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, bei regelmäßiger Feiertagsarbeit bzw. regelmäßiger wöchentlicher Sonntagsarbeit jeden sechsten Sonntag bzw. Feiertag unter Fortzahlung der Bezüge dienstfrei. Diese Regelung gilt entsprechend für den regelmäßigen wöchentlichen Dienst an Samstagen. (9) Die Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen nach Abs. 1 Buchstabe b) setzt eine dienstliche Inanspruchnahme innerhalb der Nachtzeit (vgl. § 7 Abs. 5 TVöD) von mindestens drei Stunden voraus. (10) Dienstreisen werden mit ihrer tatsächlichen Dauer (dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und Reisezeit) als Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit zehn Stunden täglich.
|
|
|
|
|