Home
Gemeinden Einrichtungen Diakonie Bildung Events und Presse Fakten Intern
meine Kirche Leben und Glauben Beratung und Hilfe Kontakt und Foren Service
Einrichtungen > Mitarbeitervertretung





Herzlich willkommen...

...auf den Internetseiten der Mitarbeitervertretung der Wahlgemeinschaft Ludwigsburg.


  • Wir wollen Sie über unsere Arbeit informieren,
     
  • die rechtlichen Aspekte der Mitarbeitervertretung darstellen
     
  • und Ihnen die wichtigsten Termine bekanntmachen.


Pflegezeit: Verteilung auf mehrere Zeiträume ist unzulässig


Arbeitnehmer können zur häuslichen Pflege von Angehörigen für höchstens sechs Monate Pflegezeit verlangen. Diese Auszeit muss aber "am Stück" genommen werden, das heißt, eine Verteilung auf verschiedene Zeitabschnitte ist unzulässig. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Pflegezeit nicht in zeitliche Häppchen schneiden!

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer teilte seinem Arbeitgeber zunächst mit, dass er im Juni 2009 für fünf Tage seine pflegebedürftige Mutter pflegen werde und dafür Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber war damit einverstanden.

Später verlangte der Arbeitnehmer, seine Mutter auch für zwei Tage Ende Dezember 2009 im Rahmen einer erneuten Pflegezeit pflegen zu dürfen. Der Arbeitgeber widersprach dem. Er war der Ansicht, dass durch die erstmalige Pflegezeitnahme das Recht insgesamt erloschen war.

Der Arbeitnehmer klagte und war der Auffassung, dass er seinen Anspruch von insgesamt sechs Monaten Pflegezeit für die Pflege seiner Mutter auf beliebige Zeiträume aufteilen könne.

Keine Stückelung der Pflegezeit
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer konnte im Dezember 2009 keine Pflegezeit mehr für seine Mutter in Anspruch nehmen.

§ 3 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer nur einmalig die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung Pflegezeit zu nehmen. Übt der Arbeitnehmer dieses Recht zur Pflege und Betreuung eines Angehörigen aus, erlischt es in Bezug auf diesen Angehörigen insgesamt. Das gilt auch dann, wenn der Höchstzeitraum von sechs Monaten nicht ausgeschöpft wird und - wie hier - nur wenige Tage Pflegezeit geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer konnte also keine erneute Freistellung zur Pflege verlangen (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10).

Achtung!!! Aufsichtspflicht in eingruppigen Kindergärten -- bei weniger als 10 Kindern zwei Aufsichtspersonen!!

Urlaubsansprüche bei Krankheit

Wichtige Mitteilungen!!!

Änderung Reisekosten - Tagegelder ab 1. Januar 2010 Klicken Sie hier

Interessantes von der Mitarbeiterversammlung 21.10.09


Erläuterungen zur Gehaltsmittteilung

Zeitzuschläge bei Übernachtung im Kiga?

Weitere Erläuterungen zum Eingliederungsmanagement

Änderungen der Reisekosten ab 1.1.2009 Neu!!!


Wichtige Mitteilungen!!!

Änderung Reisekosten - Versteuerung der Fahrtkostenerstattung Klicken Sie hier


Wichtige Mitteilungen!!!

Pflegezeitgesetz - Freistellungsanspruch Klicken Sie hier



Wichtige Mitteilungen!!!

über Jahressonderzahlung, Rufbereitschaft, Arbeitsunfähigkeit und Altersteilzeit. Klicken Sie hier

NEUE KAO NEUES ARBEITSRECHT NEUE KAO

Über die Navigationsleiste auf der rechten Seite gelangen Sie zu den Themen und Unterrubriken.

Themen & Rubriken

News & Infos

HYGIENETIPPS BEI VIRENGEFAHR



Die Mitarbeiter des Kirchenbezirks Ludwigsburg haben ihre MAV gewählt


Pressemitteilung der LAKIMAV Neue KAO TVöD



WebTipps
Mitarbeitervertretung
Arbeitsrechliche Kommission
der Ev. Landeskirche
BAT-Infos
Stellenbörsen

    interner Bereich